Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.09.2016 – III R 62/13
Stichworte: Anwendung des Ehegattensplitting, Gleichstellung Alleinerziehende zu Ehepartner
Norm: Art. 3 GG; § 32 a Abs. 1 und Abs. 5 EStG
Sachverhalt (verkürzt)
Die Klägerin, eine seit 2006 verwitwete Steuerberaterin, begehrt für das Jahr 2008 für ihre selbständigen Einkünfte die Besteuerung nach dem Splittingtarif anstelle des Grundtarifs.
Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.
Urteilsgründe
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, auch bei Alleinerziehenden den Grundtarif anstelle des Ehegattensplittings anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz, auf den die Klägerin wohl die Anwendung der Regelungen des Ehegattensplittings stützte, gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (so die allgemein geläufige Kerndefinition des Bundesverfassungsgerichts u.a. in BVerfGE 112, 268). Während das Ehegattensplitting dem Umstand Rechnung trage, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich als Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs organisiert sei (so bsp. die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB, § 8 II LPartG, weitere Beispiele werden ausgeführt) liege diese Situation bei Alleinerziehenden grundlegend anders. So kämen weder die güterrechtlichen Regelungen noch der Versorgungsausgleich zwischen Eltern und Kindern zur Anwendung.
Anmerkung
Nach dem sog. Grundtarif (§ 32 a I EStG) ist das zu versteuernde Einkommen der tariflichen Einkommenssteuer zu unterwerfen. Bei dem Ehegattensplitting werden die Einkünfte der Ehegatten / Lebenspartner zusammenveranlagt, in dem sie addiert werden. Die Einkommenssteuer beträgt danach das Zweifache des Steuerbetrages der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Verdienen die Ehegatten in unterschiedlicher Höhe, ergibt sich aus dieser Berechnungsmethode ein sog. Progressionsvorteil.