OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.2015, 1 U 194/13 – Gesellschaftsrecht
Stichworte: Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen den Geschäftsführer
Norm: § 46 Nr. 8 GmbHG
Sachverhalt
Der Kläger, Geschäftsführer der Beklagten, macht gegen die Beklagte geltend, dass das Anstellungsverhältnis noch bestehe. In dem vorliegenden Prozess ging es um die prozessuale Vorfrage, ob die Gesellschaft durch die nachfolgenden Geschäftsführer ordnungsgemäß vertreten wird oder ob die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG einen Vertreter bestellen müsse.
Urteilsgründe
Das OlG hat entschieden (LS): Macht ein abberufener Geschäftsführer einer GmbH klageweise gegen die Gesellschaft geltend, dass das Anstellungsverhältnis mit der GmbH fortbestehe, so wird die Gesellschaft in dem Rechtstreit durch weitere vorhandene Geschäftsführer vertreten, wenn die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Beschussfassungskompetenz nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG Gebrauch gemacht hat (Anschluss BGH, 24. Februar 1992, II ZR 79/91, WM 1992, 731; entgegen OLG Brandenburg, 23. Oktober 1997, 12 U 216/96, NZG 1998, 466).(Rn.33)
Stellungnahme
Die Entscheidung ist konsequent und für den GmbH-Berater auch keine Überraschung. Lediglich die Abgrenzung zum Aktienrecht (§ 112 AktG stellt eine Kompetenzzuweisung an den Vorstand dar) mag an dieser Stelle für Verwirrung sorgen. Jedenfalls ist für die Beraterpraxis zu merken, dass die Vertretung auch in diesem Fall durch die Geschäftsführung gewährleistet ist.